1. Allgemeines

1.1 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter gefahren werden. Bestimmungen für Drittlenker siehe 5.1.

1.2 Zu Sicherungszwecken ist der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages berechtigt, auf der Kreditkarte die vertraglich vereinbarte Mietkaution zu belasten, oder falls der Mieter keine Kreditkarte vorlegen kann, die Mietkaution in bar zu verlangen.

1.3 Der Lenker muss das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 2 Jahren im Besitz eines Führerausweis Kategorie B (gem. SVG), oder ein in lateinischer Schrift ausgestellter Führerschein, sein. Hat der Lenker zudem das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird eine Junglenkergebühr (Young Driver Fee) von CHF 12.- pro Tag erhoben. (reduzierter Betrag bei Langzeitmieten)

 

2. Mietzeit und Übergabe des Fahrzeuges

2.1 Die Mietzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Anmietung. Bei Zustellung des Fahrzeuges auf Verlangen des Mieters beginnt die Mietzeit zu dem Zeitpunkt, in dem das Fahrzeug das Firmengelände des Vermieters verlässt.

2.2 Ein Miettag umfasst 24 Stunden. Angebrochene Miettage gelten als ganze Miettage, soweit eine Karenzzeit von 30 Minuten überschritten wurde. Bei der Langzeitmiete gelten 30 Tage als ein Monat.

2.3 Eine Mietzeitverlängerung bedarf der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien vor Ablauf der Mietzeit.

2.4 Das Fahrzeug wird vollgetankt übergeben.

2.5 Vor der Fahrzeugübergabe sind die Miete und die Mietkaution fällig. (besondere Bestimmungen für Langzeitmieten siehe 12.) Die Höhe der Mietkaution richtet sich nach der Fahrzeugkategorie.

2.5 Wir behalten uns das Recht vor, bei nichtabgeholten Fahrzeugen oder nicht rechtzeitig stornierten Reservierungen eine Ausfallpauschale zu berechnen.

 

3. Haftpflicht- (TPI), Vollkasko- und Diebstahlversicherung (LDW)

3.1 Das Fahrzeug ist bis zu einer Garantiesumme von CHF 100 Mio. haftpflichtversichert. Darüber hinaus besteht für Schäden am Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung, Haftpflichtversicherung und bei Diebstahl des Fahrzeuges eine Diebstahlversicherung mit einer der Höhe nach im Mietvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung. Nicht gedeckt sind Schäden an Reifen und der Windschutzscheibe. (siehe 3.3)

3.2 Die vereinbarte Versicherungsdeckung entfällt, wenn der Mieter oder ein berechtigter Fahrer bei einem Unfall oder anlässlich eines sonstigen Schadensereignisses seine vertraglichen Pflichten und Obliegenheiten vorsätzlich verletzt hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung entfällt die Versicherungsdeckung in einem um der Schwere des Verschuldens entsprechend gekürzten Verhältnis. Soweit der Mieter nachweist, dass Pflichten oder Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt wurden, bleibt die Versicherungsdeckung bestehen.

3.3 Keine Versicherungsdeckung besteht für die vom Mieter in das Fahrzeug eingebrachten Sachen und durch Unachtsamkeit verursachte Reifen- und Scheibenschäden, soweit kein Materialfehler oder technischer Defekt vorliegt. Die Reifen- und Windschutzscheiben Versicherung (TWC) bietet Schutz für diese Schäden gegen eine Gebühr von CHF 6.- pro Tag. (reduzierter Betrag bei Langzeitmieten)

 

4. Insassen Unfallversicherung (PAI)

Eine Insassen Unfallversicherung kann bei Mietbeginn gegen eine Gebühr von CHF 8.- pro Tag abgeschlossen werden. (reduzierter Betrag bei Langzeitmieten) Versicherte Leistungen: Invaliditätskapital CHF 100'000, Todesfallkapital CHF 100'000, Heilungskosten für Fahrer und Insassen.

 

5. Nutzung des Fahrzeuges

5.1 Die Nutzung des Fahrzeuges ist ausschliesslich nur dem Mieter gestattet. Fährt eine Drittperson mit dem Fahrzeug und es entsteht ein Schaden haftet der Mieter für den vollständigen Schaden. Die Nutzung durch einen Zusatzfahrer kann gegen eine Gebühr von CHF 10.- pro Tag abgeschlossen werden. (reduzierter Betrag bei Langzeitmieten) Der Zusatzfahrer muss mit Namen und Adresse im Mietvertrag vermerkt werden.

5.2 Die Nutzung des Fahrzeuges erstreckt sich nur auf das Gebiet der Schweiz. Fahrten ins Ausland sind dem Mieter ohne vorherige Einwilligung des Vermieters untersagt. Das Mietdepot und der Selbstbehalt können vom Vermieter angepasst werden, wenn Fahrten ins Ausland gemacht werden.

5.3 Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen zu verwenden, mit dem Fahrzeug Test- und Rennstrecken zu befahren, an Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings teilzunehmen, leicht entzündliche, explosive, giftige oder sonst gefährliche Stoffe zu befördern, das Fahrzeug weiterzuvermieten sowie das Fahrzeug für sonstige Nutzungen zu verwenden, die über den vertraglich vereinbarten Gebrauch hinausgehen.

5.4 Bei der Benutzung des Fahrzeuges ist die Betriebsanleitung des Herstellers zu beachten. Bei jedem zweiten Tankvorgang während der Mietzeit sind der Motorölstand sowie der Reifendruck zu überprüfen. Bei jedem auch nur kurzzeitigem Verlassen des Fahrzeuges sind sämtliche Fenster zu schliessen, der Zündschlüssel abzuziehen, das Lenkradschloss einzurasten und sämtliche Türen sowie Kofferraumdeckel zu verriegeln.

5.5 Der Mieter hat die Kosten für den von ihm während der Mietzeit verbrauchten Treibstoff zu tragen.

5.6 Reparaturen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebs- und Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges notwendig werden, bedürfen vorab der Einwilligung des Vermieters. Die Reparaturkosten werden dem Mieter vom Vermieter gegen Vorlage der Originalrechnung erstattet,

soweit eine Schadenshaftung des Mieters ausgeschlossen ist.

5.7 In unseren Fahrzeugen ist Rauchen verboten. Kosten zur Geruchsentfernung von CHF 500.- trägt der Mieter.

 

6. Verkehrsübertretungen

6.1 Für die Bearbeitung von Verkehrsübertretungen, die mit dem Fahrzeug während der Mietzeit begangen wurden, wird eine Bearbeitungspauschale von CHF 20.- belastet. Wir weisen Sie darauf hin, dass wir gesetzlich verpflichtet sind die Personendaten des Fahrzeuglenkers den Behörden zu melden.

6.2 Soweit das Fahrzeug ordnungsbehördlich abgeschleppt oder sichergestellt wurde, hat der Mieter diese unverzüglich unter Begleichung der erhobenen Gebühren und Auslagen auszulösen.

6.3 Dem Vermieter auferlegte Verfahrenskosten hat der Mieter diesem zu erstatten.

 

7. Unfall, technischer Defekt, Schlüsselverlust

7.1 Der Mieter hat bei einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden unverzüglich den Vermieter zu verständigen. Bei einem Unfall mit Beteiligung Dritter muss auch die Polizei (Tel: 117) angerufen werden. Dem Mieter ist es untersagt, Schuldanerkenntnisse gegenüber Dritten am Unfallort oder zu einem späteren Zeitpunkt abzugeben. Das im Fahrzeug befindliche Schadensprotokoll muss in jedem Fall vollständig ausgefüllt und raschmöglichst an den Vermieter übermittelt werden.

7.3 Der Mieter hat dem Vermieter unverzüglich jeden technischen Defekt des Fahrzeuges oder den Verlust eines Zündschlüssels zu melden.

 

8. Pannenhilfe

8.1 Unsere Fahrzeuge sind Europaweit mit der Pannenhilfe von Mobi24 versichert. Die Telefonnummer der 24 Stunden Pannenhilfe lautet 00 800 16 16 16 16.

 

9. Rückgabe des Fahrzeuges

9.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben. Wird das Fahrzeug mit nicht vollem Tank zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, fehlenden Treibstoff auf Kosten des Mieters zu den aktuellen Treibstoffpreisen plus Servicegebühr zu verrechnen.

9.2 Eine frühere als die mietvertraglich vereinbarte Rückgabe entbindet den Mieter nicht von seiner Mietzahlungsverpflichtung.

9.3 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug rechtzeitig zum Mietende an unserem Geschäfts-Standort zurückzugeben. Wird das Fahrzeug auf Verlangen des Mieters bei diesem abgeholt, gilt als Zeitpunkt der Rückgabe die Zeit, in dem das Fahrzeug das Firmengelände des Vermieters erreicht.

9.4 Wenn bei Rückgabe kein Mitarbeiter des Vermieters anwesend ist, gilt das Fahrzeug in dem Zustand als zurückgegeben, in welchem es der Vermieter bei Abholung vorfindet.

9.5 Wird das Fahrzeug übermässig verschmutzt retourniert, wird der zusätzliche Reinigungsaufwand dem Mieter in Rechnung gestellt.

9.6 Wird das Fahrzeug bis zum vertraglich vereinbarten Rückgabetermin oder nach Aufforderung durch den Vermieter nicht retourniert und erfolgt vorab keine Meldung des Mieters, wird bei der Polizei Anzeige erstattet und das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben.

 

10. Haftung des Vermieters

10.1 Eine Haftung für Schäden, die durch Ausfall des Fahrzeuges entstehen, ist ausgeschlossen. Der Vermieter übernimmt keine Gewährleistung für eine ununterbrochene und störungsfreie Betriebsbereitschaft des Fahrzeuges.

 

11. Haftung des Mieters

11.1 Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die durch Pflicht- und Obliegenheitsverletzungen am Fahrzeug während der Mietzeit entstehen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch den Mieter in das Fahrzeug eingebrachten Sachen entstehen, für Schäden, die unter Verletzung der Pflichten zum Schutz des Fahrzeuges gegen Diebstahl oder unbefugter Gebrauch entstehen sowie für Schäden, die das Fahrzeug während der Mietzeit durch Unfall, äussere Einwirkungen sonstiger Art oder Einwirkungen unbekannter Dritter erleidet. Gleiches gilt für Schäden, die durch Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhen und -breiten sowie infolge Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts entstehen.

 

12. Zusatzbestimmungen für Langzeitmieten (ab 1 Monat Mietdauer)

12.1 Die erste Monatsmiete und die Mietkaution ist spätestens bei Fahrzeugübernahme fällig. Die Miete für die weiteren Monate wird danach monatlich in Rechnung gestellt.

12.2 Bei verspäteter Zahlung wird eine Mahngebühr von CHF 20.00 erhoben. Alle weiteren Kosten, welche im Zusammenhang mit der Eintreibung der ausstehenden Beträge entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.

12.3 Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei verspäteter oder nicht eingehenden Zahlungen den Mietvertrag vorzeitig einseitig zu kündigen, und das Fahrzeug nötigenfalls einzufordern. (siehe 9.6)

12.4 Der Mieter ist verpflichtet, die mit dem Vermieter vereinbarten Termine zur Fahrzeugkontrolle einzuhalten. Entstehen am Fahrzeug Schäden durch nichteinhalten der Fahrzeugkontrolle, haftet der Mieter vollumfänglich für die Kosten der Instandstellung.

 

13. Schlussbestimmungen

13.1 Der Mieter erklärt sich mit der Speicherung seiner persönlichen Daten durch den Vermieter zur Mietvertragsdurchführung einverstanden. Der Vermieter verpflichtet sich, die jeweiligen Daten Dritten nicht zugänglich zu machen. Ausgenommen hiervon sind Auskünfte an Behörden bei Verkehrsübertretungen.

13.2 Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bülach.

 

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